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Steuerabkommen Österreich und Schweiz zur Legalisierung von Schwarzgeld


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Steuerabkommen Österreich und Schweiz zur Legalisierung von Schwarzgeld

Mai 2012
Kategorien: Klienten-Info

Bei der Vorstellung der Steuerpläne im Rahmen des Sparpakets hat die Regierung im Jahr 2013 etwa 1 Mrd. € aus einer Abgeltungszahlung für in der Schweiz geparktes nicht versteuertes Vermögen österreichischer Staatsbürger eingeplant. Schneller als gedacht wurde nun am 13. April 2012 ein entsprechendes Abkommen mit der Schweiz unterzeichnet, das grundsätzlich dem Abkommen der Schweiz mit Deutschland nachempfunden ist. Das neu geschlossene Abkommen eröffnet die Möglichkeit, durch eine von den Schweizer Banken einzuhebende einmalige Steuerzahlung für die mit steuerlich bisher nicht deklariertem Kapitalvermögen in der Schweiz zusammenhängende Steuerhinterziehung Straffreiheit zu erlangen und damit diese Vermögen zu legalisieren. Darüber hinaus enthält das Abkommen die Einführung einer durch die Schweizer Behörden einzuhebenden (und an Österreich abzuführenden) 25%igen Kapitalertragsteuer für laufende Erträge ab 2013.

Für wen gilt das neue Abkommen?

Das Abkommen gilt für alle natürlichen Personen, die am 31.12.2010 in Österreich ansässig waren und am 1.1.2013 über ein Konto oder Depot bei einer Bank in der Schweiz verfügen. Das Abkommen gilt demnach nicht für Privatstiftungen, Personen- bzw. Kapitalgesellschaften oder sonstige Körperschaften und Vereine. Allerdings ist das Abkommen dann anwendbar, wenn bei Sitzgesellschaften ohne aktive wirtschaftliche Betätigung die wirtschaftlich berechtigte natürliche Person in Österreich ansässig ist und dieser Umstand der Schweizer Bank bekannt ist (gilt daher etwa für „transparente“ Stiftungen oder sogenannte „Lebensversicherungsmantelgesellschaften“).

Einmalzahlung für die Vergangenheit

Für die in der Vergangenheit hinterzogenen Steuern (Einkommensteuer, Umsatzsteuer und ehemalige Erbschafts- und Schenkungssteuer) kann eine Legalisierung des Vermögens wie folgt hergestellt werden:

  • Anonyme Abgeltung in Form einer Einmalzahlung: hier greift eine pauschale Besteuerung. Die Schweizer Bank bucht vom österreichischen Kunden den vor ihr berechneten pauschalen Steuerbetrag ab und leitet diesen an das österreichische Finanzamt weiter. Mit der Überweisung gilt die Steuerpflicht für die Vergangenheit als abgegolten und für den Bankkunden kommt es zur Straffreiheit. Die Schweizer Bank stellt eine Bestätigung über den abgeführten Betrag aus. Diese Bestätigung gilt als Nachweis über die erfolgte Legalisierung gegenüber der österreichischen Finanzverwaltung. Der österreichische Kunde bleibt anonym. Die Höhe der Einmalzahlung ist im wesentlichen von der Höhe des Kapitalvermögens zum 1.1.2013, zum 31.12.2010 sowie von der Dauer der Geschäftsverbindung mit der Schweizer Bank und von dem Kapitalvermögen am Ende des Jahres, in dem die Bankverbindung eröffnet wurde, abhängig. Der Mindeststeuersatz beträgt 15% und der Höchststeuersatz liegt grundsätzlich bei 30%. Bei besonders hohen Vermögen kann der Steuersatz ab 2 Mio. € auf 32% und ab 8 Mio. € auf bis zu 38% steigen. Diese Form der Abgeltung kann vor allem für Steuerpflichtige attraktiv sein, die anonym bleiben wollen und sonst fürchten, bei der Finanzverwaltung „schlecht angeschrieben zu sein“.
  • Freiwillige Meldung: in diesem Fall kann der österreichische Bankkunde sein Vermögen offenlegen. Dies kann dann sinnvoll sein, wenn es sich nicht um Schwarzgeld handelt oder die pauschale Besteuerung zu hoch ist. Die freiwillige Meldung gilt als strafbefreiende Selbstanzeige. Über die Schweizer Finanzverwaltung werden die von der Bank gemeldeten Kontodaten an die österreichische Finanzverwaltung weitergeleitet, so dass diese eine Kontrollmöglichkeit über den Umfang der freiwilligen Meldung erhält.

Zu beachten ist in beiden Fällen, dass eine strafbefreiende Wirkung nur dann eintritt, wenn die Steuerhinterziehung bis dahin noch nicht entdeckt war und dies den Beteiligten bekannt war oder bereits Verfolgungshandlungen gesetzt wurden. Die Straffreiheit gilt nicht für Vermögen, das aus einer Straftat stammt (beispielsweise Geldwäsche, Mafiagelder).

Weitere Besonderheiten bestehen bei zum 31.12.2012 stark angewachsenen Kontoständen. Hier gilt die Steuerabgeltung nur bis zum 1,2fachen des Konto-/Depotstands vom 31.12.2010. Dadurch soll vermieden werden, dass Steuerpflichtige das Abkommen dazu nutzen, Vermögen vor Inkrafttreten des Abkommens in die Schweiz zu bringen um die günstige Besteuerung zu erwirken. Kapitalzuflüsse ab dem 13.4.2012 unterliegen zwar der Einmalzahlung, führen jedoch nicht zu einer Abgeltung (Behandlung als Vorauszahlung auf die Einkommensteuer 2013 in Österreich). Somit ist eine begünstigte Besteuerung von neu in die Schweiz gebrachten Geldern nicht möglich. Steuerpflichtige können sich durch Auflösung des Kontos in der Schweiz vor dem 1.1.2013 der Besteuerung und Meldung entziehen, allerdings kommt dann die Abgeltungswirkung und Straffreiheit nicht zur Anwendung. Darüber hinaus hat sich die Schweiz verpflichtet, der österreichischen Finanzverwaltung Daten über die Abflüsse und die betroffenen Länder zur Verfügung zu stellen, so dass eine Weiterverfolgung wahrscheinlich ist.

Besteuerung der laufenden Kapitalerträge ab 2013

Die von den Schweizer Banken ab 2013 zu erhebende Quellensteuer entspricht weitgehend der österreichischen Kapitalertragsteuer und beträgt 25%. Der Anleger kann wiederum zwischen der anonymen Abgeltung oder der Offenlegung der Erträge gegenüber der österreichischen Finanzverwaltung wählen. Bei der anonymen Abgeltung tritt mit dem 25%igen Steuerabzug eine Endbesteuerung ein. Die Schweizer Bank stellt wiederum eine Urkunde über den abgeführten Betrag aus, die der Kunde bei Bedarf als Nachweis für die ordnungsgemäße Versteuerung verwenden kann.

Bei der freiwilligen Meldung kommt es zu keiner Abzugssteuer - der österreichische Steuerpflichtige muss die Erträge im Rahmen seiner Steuererklärung deklarieren. Dabei ist zu beachten, dass die Schweizer Bank der österreichischen Steuerbehörde die Identität und den Wohnsitz des Bankkunden, dessen Steuer- und oder SV-Nummer, dessen Konto- bzw. Depotnummer und den Betrag der angefallenen Kapitalerträge meldet. Auf diese Weise kann das Finanzamt in Österreich leicht die Vollständigkeit der angegebenen Kapitalerträge kontrollieren.

Betroffene Steuerpflichtige sollten daher die nächsten Monate für eine Entscheidung über die weitere Vorgehensweise und ihre Strategie ab 2013 nutzen.

Bild: © gunnar3000 - Fotolia

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