länger als 3 Stunden, für jede angefangene Stunde 1/12 (maximal EUR 26,40)
EUR 2,20
Kürzung für ein Arbeitsessen, auch wenn das Tagesgeld weniger als EUR 26,40 ist, je
EUR 13,20
Nächtigungsgeld
ohne Nachweis inkl. Frühstück
EUR 15,00
- nach Belegabrechnung - voller Kostenersatz ohne Haushaltsersparnis
Kilometergeld
Zur Vereinfachung der Lohnverrechnung besteht für das als Kostenersatz vom Arbeitgeber verrechnete Kilometergeld eine Aufrundungsmöglichkeit auf volle Cent wie folgt:
Werbungskosten Betriebsausgaben
Kostenersatz an Dienstnehmer
PKW und Kombi
EUR 0,356
EUR 0,36
Motorrad bis 250 cm3
EUR 0,113
EUR 0,11
Motorrad über 250 cm3
EUR 0,201
EUR 0,20
Fahrrad bis 5 km
EUR 0,233
EUR 0,23
Fahrrad ab 5 km
EUR 0,465
EUR 0,47
Ausland
Für Tages- und Nächtigungsgelder gilt der Höchstsatz der Auslandsreisesätze der Bundesbediensteten (BGBl. II Nr. 434/2001). Beispiele:
Tag
Nacht
Deutschland
EUR 35,3
EUR 27,9
--Grenzorte
EUR 30,7
EUR 18,1
Frankreich
EUR 32,7
EUR 24,0
Italien
EUR 35,8
EUR 27,9
--Rom und Mailand
EUR 40,6
EUR 36,4
--Grenzorte
EUR 30,7
EUR 18,1
Schweiz
EUR 36,8
EUR 32,7
--Grenzorte
EUR 30,7
EUR 18,1
Beträgt die Reisedauer unter fünf Stunden steht kein Tagesgeld zu. Bei über fünf bis acht Stunden beträgt das Tagesgeld 1/3, über acht bis zwölf Stunden 2/3 des Tagesgeldes, über zwölf Stunden das volle Tagesgeld. Bei einem Arbeitsessen pro Tag ist das Tagesgeld um 2/3 zu kürzen.
Kuriose VwGH-Entscheidung zum Tagesgeld: In der E. 30.10.2001, 95/14/0013 vertreten die Richter zu § 16 Abs. 1 Zi. 9 EStG die Rechtsansicht, dass Verpflegungsmehraufwendungen (Tagesgeld) nur dann zu berücksichtigen seien, wenn eine Nächtigung erforderlich ist. Erstreckt sich eine Reise nur auf einen Tag ohne Nächtigung, könne der Verpflegungsmehraufwand durch Mitnahme eines Jausenpaketes abgefangen werden, sinnieren die obersten Richter. Diese Auslegung steht aber im Gegensatz zu der Aliquotierungsregel in der Rz 311 und 723 LStR, wonach bei einer Reise ab drei Stunden je Inlands-Reisestunde 1/12 des Taggeldanspruches zustehen. Weiters sei auf die Aliquotierungsregel bei Auslandsreisen in Rz 312 und 725 LStR verwiesen.